VITAE
Verein zur Förderung „des allgemeinen und individuellen Wohlbefindens“, „visionärer Ideen“, „der Bewahrung des materiellen wie immateriellen, kulturellen Erbes der Menschheit“, „sozialer Gerechtigkeit“, „des fürsorglichen Umgangs mit unserem Planeten Erde und allen darauf existierenden Lebensformen“
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen VITAE und hat seinen Sitz in Waldkirchen/Wesen. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf Österreich (Zentrale) und in weiterer Folge auf weltweites Wirken und Handeln. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr, Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen. Die Bildung von Zweigvereinen ist möglich.
2. Zweck
2.1.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des allgemeinen und individuellen Wohlbefindens, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten, in materieller, mentaler und geistiger Form gemäß unserem Prinzip: Körper-Seele-Geist
2.1.2 Die Förderung der Umsetzung von jeglichen, dem Wohle der gesamten Menschheit dienenden Ideen, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten in materieller, mentaler und geistiger Form gemäß unserem Prinzip: Vision-Kreation-Manifestation
2.1.3 Die Förderung von jeglichen Maßnahmen, die dem Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit, in materieller wie immaterieller Form, dienen, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten in materieller, mentaler und geistiger Form gemäß dem Prinzip: sichern-schützen-bewahren
2.1.4 Die Förderung von jeglichen Maßnahmen, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten in materieller, mentaler und geistiger Form, die alle Darbietungen sozialer Not, im Sinne der Allgemeinheit wie im individuellen Sinn ausgleichen, mildern bzw. reduzieren gemäß unserem Prinzip: Menschlichkeit-Wohltätigkeit-Mildtätigkeit
2.1.5 Die Förderung von jeglichen Maßnahmen, unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten in materieller, mentaler und geistiger Form, die den Fortbestand aller Lebensformen auf unserem Planeten Erde für die Zukunft sicherstellen gemäß unserem Prinzip: Mensch-Umwelt-Natur
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke, und ist daher ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1 Informationsveranstaltungen/Lesungen/Vorträgen/Diskussionsrunden/Seminaren/Schulungen/Workshops/Symposien/Ausstellungen/Schulungen/Bildungsveranstaltungen/Kongressen/Exkursionen/Ausbildungen/Tagungen/Reisen/Ausflügen/Beratungen/Unterweisungen/Messebesuchen/Sitzungen/Stammtischen/Pressekonferenzen/Lehrveranstaltungen/Weiterbildungsseminaren/sonstigen Zusammenkünften/Projektarbeiten/Spielkreisen/Tauschkreisen/ Open Spaces sowie die dazu nötige Organisation/Abhaltung/Aus-richtung/Abhaltung/Kooperation/Veranstaltung/Ausführung/Abwicklung/Unterstützung/Durchführung/Planung/Engagement in der Verknüpfung und Vernetzung mit anderen, unserem Vereinszweck ähnlichen, ideellen Vereinen zum gemeinsamen Wirken und Handeln
3.1.2 Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation/Herausgabe von periodischen und Nicht periodischen Schriften in Print oder elektronischer Form/Mitteilungsblätter/Broschüren/Presseaussendungen/Herausgabe von Bild- und Tonträgern/Erstellen von Studien, Analysen, Gutachten und Umfragen/Nutzung aller zur Verfügung stehenden sozialen und konventionellen Medien um die Idee und den Zweck dieses Vereins einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen
3.1.3 Schaffung von Kooperationsstrukturen und Verbindungen mit anderen, bestehenden, ideellen Vereinen/Personen (juristisch wie natürlich) /Instituten (privat wie öffentlich oder staatlich)/Bildungseinrichtungen (privat wie öffen-tlich oder staatlich)/Forschungseinrichtungen (privat wie öffentlich oder staat-lich)/Körperschaften/Unternehmen/NGO`s/Interessensgruppen/sozialen Einrichtungen (privat wie öffentlich oder staatlich) die, den in Punkt 2 definierten Zweck ähnlich/dienlich/entsprechend/übereinstimmend sind
3.1.4 Ein, von den Gründern, definiertes Ziel ist das Errichten, Betreiben und Führen einer vereinseigenen Einrichtung (Gebäude/Räumlichkeit, jeglicher dazu gehöriger Infrastruktur und deren Instandhaltung und Betreuung durch, weitestgehend, ehrenamtlichen Mitarbeitern oder Vereinsmitgliedern), welche als Basis für das gemeinschaftliche Vereinsleben dient. Diese, in Österreich ansässige Einrichtung, ist eine Möglichkeit zur praktischen Umsetzung der in Pkt. 3 definierten, ideellen Mittel, sowie des in Pkt. 2 (Absatz 2.1.1-2.1.5) begründeten Zweck des Vereins. Eine Realisierung wird mittelfristig (3-5 Jahre) angestrebt, ist jedoch von den, bis dahin zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel abhängig. Eine fehlende Realisierung, innerhalb dieses Wunschzeitraumes, hat keine Auswirkungen auf die Punkte 2 und 3 der Statuten.
Um Punkt 2.1.1 „Allgemeines und individuelles Wohlbefinden“ gerecht zu werden, bietet sich der Verein als Plattform/Akteur/Organisator/Vermittler Veranstalter/Anbieter/Ausrichter/Unterstützer/Förderer/Ausbilder/Lehrender/Wissensträger/Wissensvermittler/Informationsträger/Netzwerker für folgen
de Themenbereiche an:
Gesundheit
Gesundheit hat wahrscheinlich den größten Einfluss auf unser indi-viduelles Wohlbefinden. Die Gründer vertreten hier eine ganzheitliche Betrachtungsweise (Körper-Seele-Geist) und sind davon überzeugt, dass medizinisch anerkannte und alternative Heilmethoden keinesfalls konkurrieren, sondern eine stimmige, sinnvolle Symbiose bilden sollten.
Prophylaktische Gesundheitsvorsorge:
Richtige Ernährungsweisen/gesunde Ernährung/ausreichend Bewegung/Suchtmittelverzicht/Stärkung des Immunsystems/Körperertüchtigung/Gesunde Lebensweise im Allgemeinen
Medizinisch anerkannte Heilmethoden:
Heilmassagen/Physiotherapie/Bewegungstherapie/Psychologie/ Ergotherapie/Psychosomatik/Pflege (Kinder, Erwachsene, Alte, und Menschen mit Beeinträchtigung) /Rehabilitation
Alternative Heilmethoden:
Naturheilkunde/Phytotherapie/TCM/Ayurveda/Homöopathie/Antroposophische Heilkunde/Klangschalentherapie/Osteopathie/
Bachblütentherapie/Radiästhesie/Geomantie/Cranio-Sacral-Therapie/Calligaristechnik/Clearing/Geistchirurgie/Glaubensheilung/NLP/Handauflegen/Wenden/Arbeit mit Naturenergie/Prana Heilung/Reiki/Krankensal-bung/Sat Nam Rasayan/Schamanismus/Spiritismus/Therapeutic Touch/Yoga/Geistheilung/Heilströmen/Hypnose/Arbeit mit Energieströmen/Quantenheilung/Matrixheilung/Meditation/Familienaufstellung/Arbeit mit Aurainterpretation/Edelsteinheilkunde/Kunsttherapie/Farbthera-pie/Hermetische Lehre/Hermetische Philosophie/Hermetische Prinzipien/Rückführungen/Räuchermethoden/Akashareedings/ Akasha Hearings/Aromatherapie/Wellnesmassagen/Gymna-stik/Hilfe zur Selbsthilfe/Energetisiertes Wasser/Wasser als Quell desLebens/Shiatsu/Humanenergetik/Channeling/Hellhören/Hellsehen/Musiktherapie
Der Verein behält sich das Recht vor, die Themenbereiche jederzeit um neuartige, derzeit noch nicht bekannte, medizinisch anerkannte Heilmethoden und alternative Anwendungen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens, zu erweitern
Gesellschaft
Die Gründer sind der Ansicht, dass ein friedfertiges, von vorbehaltloser Akzeptanz gegenüber allen unseren Mitmenschen und unserer Umwelt geprägtes, gemeinschaftliches, auf Vertrauen und Empathie beruhendes, Zusammenleben möglich ist, und einen weiteren Baustein, zur Steigerung des allgemeinen und individuellen Wohlbefindens, darstellte und böte
Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls und des „Miteinander“ durch gemeinschaftliche Aktivitäten in jeder Form und Ausführung, ohne jegliche Einschränkungen, sowohl Indoor wie Outdoor, wie zum Beispiel Feste, Ausflüge, Reisen, Besuch von Kultureinrichtungen, Sportveranstaltungen, Kongressen, Stammtischen, Ausstellungen, Vorführungen, Messen, Ausstellungen/ Schulungen/ Informationsveranstaltungen wobei die Interaktion zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern gewünscht ist. Dies fördert den allgemeinen gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der Informationsaustausch mit anderen ideellen Vereinen ist zu suchen und bildet die Basis, für ein vereins-übergeifendes, gesellschaftliches Wirken und Handeln.
Individuum
Die Gründer sind der Ansicht, dass jedes Leben es wert ist, gelebt zu werden. Manche Lebenssituationen bzw. Lebensumstände (gegeben oder selbst verursacht) können sehr fordernd sein, trotzdem müssen wir uns den jeweiligen Umständen anpassen um, im weitestgehenden Sinne, einfach „weiter- bzw. zu überleben“. Wir bieten „Hilfe zur Selbsthilfe“
Persönlichkeitsentwicklung‘/Persönlichkeitsbildung/Zielorientier-ung/Werteorientierung/Aggressionsbewältigung/Glücksfaktoren/ Hobbys/Stressbewältigung/Beziehungsthematik/Arbeitsthematik/persönliche Freiheit/positives Denken/Dankbarkeit empfinden und zeigen /Farb-und Stilberatung/Naturkosmetik/Energetische Kosmetik/Konfliktbewältigung/Wissensvermittlung/Wissenssteigerung/Typberatung/Selbstwertsteigerungsmaßnahmen/Emotionsmanagement/Fähigkeiten/Vorlieben/Phobien/Astrologie/Selbsterkenntnis/Selbstakzeptanz/Sexualberatung/Angstbewältigung/Sicherheitsempfinden/Astrolo-ische Beratung/Schutz und Hilfe/Mediation/Lebensqualität/Zukunfts-sorgen/Positives Denken/Lebens- und Sozialhilfe
Um Punkt 2.1.2 (abgekürzt) „Ideen“ gerecht zu werden, bietet sich der Verein
als Plattform/Akteur/Organisator/Vermittler/Veranstalter/Anbieter /Ausrichter/Unterstützer/Ausbilder/Lehrender/Förderer/Sponsor/Entickler/Netzwerker/Informationsträger/Kooperationspartner/Anlauf-stelle für folgende Themenbereiche an:
Visionäres Denken/Forschung/Entwicklung/Produktion/Vermarktung/Produktdesign/Patentanmeldung/Patenschutz/Musterfertigung/Studien/Gutachten/Umfragen/Analysen/Marktbeobachtungen/Öffentlichkeitsarbeit/Projektarbeit/Produkthaftung/Rechtsschutz/Konformitätserklärung/Musterschutz/Zuschüssen/Sponsoring/Vertrieb/Kooperationen mit Wirtschaftsvereinen, Industrie, Handwerk, Dienstleistern,Fertigungsbetrieben/Investitionsschutz/Studium/Ausbildung/Lizenzrecht/Markenrecht/Investitionen/Crowdfunding/StartUp/Gründerservice/Förderung/Haftung/Recht/Rechtsvertretung
Um Punkt 2.1.3 (abgekürzt) „kulturelles Erbe“ gerecht zu werden, bietet
sich der Verein als Plattform/Akteur/Organisator/Vermittler/Veranstalter/Anbieter/Ausrichter/Unterstützer/Ausbilder/Lehrender/Förderer/Sponsor/Entwickler/Mäzen/Archivar/Sammler/Koordinationspartner/Anlaufstelle/
für folgende Themenbereiche an:
Historische-s/altertümliche-s/archäologische-s, zeitgeschichtliche-s Denkmäler/Kulturgut/Antiquitäten/Fahrzeugen/Schiffen/Fluggeräten/Booten/Sammlungen/Kunstwerken/Installationen/Saatgut/Pflanzengut/Numismatik/Reliquien/Texte/Schriften/Noten/Bodendenkmäler/Werkzeuge/Habitate/Bodenschätze/Sakrale Gegenstände/Waffen/Ausrüstung/Uniformen/Bauwerke/Burgen/Schlösser/Wehranlagen/Landhäusern/Villen/Gegenständen/Uhren/Präastronautik/Musikinstrumenten/Historische-s-r/überlieferte-s-r/hinterlassene-s-r/traditionelle-s-r/ursprüngliche-s-r, zeitgeschichtliche-s-r Brauchtum/Behandlungen/ Verarbeitung von Leben/Nahrungsmitteln/Haltbarmachung von Leben/Nahrungsmitteln/Kräuterkunde/Heilkräuterkunde/Nutztierarten/landwirtschaftliche Anbauarten/Weisen/Liedgut/Weisheiten/Lebensweisen ohne jeglicher, geographischer Zuordnungen/Sagen/Mythen/Texte/Schriften/Riten/ Philosophie/Schädlingsbekämpfung/Meisterwerke/Handwerk/Kunsthandwerk/Rezepten/Musik/Fertigkeiten/medizinische Behandlungen“ in jeglicher (mündlicher, schriftlicher, bildlicher, abstrakter) Art, Form und Weise
Ein Wunsch der Gründer ist es, eine „Bibliothek des Wissens“ oder ein Archiv des alten, von unseren Vorfahren an uns überlieferten Wissens, Mitgliedern dieses Vereins, aber auch der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und für zukünftige Generationen zu bewahren
Um Punkt 2.1.4 (abgekürzt) „soziale Not“ gerecht zu werden, bietet sich der Ver-
ein als Plattform/Akteur/Organisator/Vermittler/Veranstalter/Anbieter/Ausrichter/Unterstützer/Ausbilder/Lehrender/Förderer/Sponsor/Entwickler/Helfer/Finanzier/Geldgeber/Anlaufstelle/Kooperationspartner/Mittelbereitsteller für
folgende Themenbereiche an:
Direkthilfe (finanziell, materiell) /Pfändung/Schulden/Wohnungs- verlust/Arbeitsplatzverlust/Freiheitsverlust/Menschenrechte/Sofor thilfe/Unterkunft/Schlafplatz/Kinderbetreuung/Kindererziehung/ Kinderpädagogik/Erwachsenenbildung/Ausbildung/Kurzzeitunter-bringung/Langzeitunterbringung/Kleidung/Hygiene/Menschen-würde/Behörden/Soziales/Integration/Ausbildung/Fortbildung/ Schuldnerberatung/Chancen/Nahrung/Grundversorgung/Wünsche/Wohltätigkeit/Mildtätigkeit/Tauschbörsen/Second Hand/Arbeitsplatz/Betreuung/Trauerarbeit/Partnerschaft/Ehe/Eheberatung/Foodsharing/Pflegekräfte/Pflege/Rehabilitation/Geringverdiener-/Alleinverdiener/ Alleinstehend mit Kind/Kindern/soziale Benachteiligung in allen Arten und Darstellungen/Beeinträchtigung/Sucht/Straftäter/Soziale Frage/ Psyche/Weiterbildung/Seelsorge/Medizinische Versorgung/Konflikte/Sozialpädagogik/Sozialwesen/Armut/Aufklärung/Case Management/Familie/Identität/Soziale Netzwerke/Sozialisation/Alltagsverhalten/Gemeinwesen/Wohnsituation/Inklusion/Lebensbewältigung/Messie/Lebensbewältigung/Lebenswelt/Betreutes Wohnen/Urlaub/Mediation/Methodisches Handeln/Soziales Handeln/Soziales Lernen/Vernachlässigung/Hilfsbereitschaft/Zusammenhalt/Elementarpädagogik
Um Punkt 2.1.5 (abgekürzt) „Fortbestand“ gerecht zu werden, bietet sich der Verein als Plattform/Akteur/Organisator/Vermittler/Veranstalter/Anbieter/Ausrichter/Unterstützer/Ausbilder/Lehrender/Förderer/Sponsor/Entwickler/Helfer/Finanzier/Geldgeber/Anlaufstelle/Kooperationspartner/MittelbereitSteller/Archivar für folgende Themenbereiche an:
Pflanzenzucht/Nutz und Haustierzucht/biologische Landwirtschaft/Tierschutz/Artenschutz/Umweltschutz/Erneuerbare Energien/Alternative Energieformen/Wasserschutz/Nachhaltigkeit/Bewusst leben/ Fischzucht/Tierhaltung/Tierpflege/Forschung/Versuchseinrichtungen/Kooperationswesen/Hilfsorganisationen/Wiederverwertung/Tauschringe/Tauschkonzepte/Abfallentsorgung/Gemüseanbau/Obstanbau/Plantagenwirtschaft/Wasserreinigung/Autarkie/Artgere-chte Tierhaltung/Baum und Waldschutz/Ökologie/Zukunftstechnologien/Gentechnik/Tierwohl/Ökonomische Bewässerung/Ökonomische Landwirtschaft/Biologisch-ökologische Forstwirtschaft
3.1.5 Ein, von den Gründern definiertes, Ziel ist das Errichten, Betreiben und Führen einer vereinseigenen Einrichtung (Gebäude, Räumlichkeiten, jegliche dazugehöriger Infrastruktur und Instandhaltung bzw. Betreuung durch weitestgehend ehrenamtliche Mitarbeiter und Vereinsmitglieder), welche als Basis für das gemeinschaftliche Vereinsleben dient. Diese, in mediterraner Gegend lokalisierte, Einrichtung dient der praktischen Um- setzung der in Punkt 3 definierten, ideellen Mittel sowie den in Punkt 2 definierten Zweck des Vereins. Eine Realisierung wird langfristig (5-10 Jahre) angestrebt, ist jedoch von den bis dahin zur Verfügung stehenden, finanziellen, Mitteln abhängig. Eine fehlende Realisierung innerhalb dieses Zeitraumes hat jedoch keine Auswirkungen auf die Punkte 2 und 3 dieser Statuten.
Hier werden, dem Zweck dienliche, Projekte realisiert.
Der Verein dient hierzu als Plattform/Akteur/Organisator/Vermittler/Veranstalter/Anbieter/Vorreiter/Initiator/Gründer/Ausrichter/Unterstützer/Ausbilder/ Lehrender/Förderer/Sponsor/Entwickler/Helfer/Finanzier/Geldgeber/Anlaufstelle/Kooperationspartner/Mittelbereitsteller/Archivar/Betreiber/Ausstatter für folgende Themenbereiche an:
Pflanzenzucht/Nutz und Haustierzucht/Biologische Landwirtschaft/Tierschutz/Artenschutz/Umweltschutz/Erneuerbare Energien/Alternative Energieformen/Wasserschutz/Nachhaltigkeit/Bewusst leben/ Fischzucht/Tierhaltung/Tierpflege/Forschung/Versuchseinrichtungen/Gemüseanbau/Obstanbau/Wasserreinigung/Historisches Saatgut/Plantagenwirtschaft/Wasserreinigung/Autarkie/Artgerechte Tierhaltung/Baum und Waldschutz/kologie/Zukunftstechnologien/Gentechnik/Allgemeines Tierwohl/Ökonomische Bewässerung/Biologische Forstwirtschaft/Biologischer Ackerbau/Biologischer Getreideanbau/Ökonomische Plantantagenwirtschaft/Wasserkunde/Wasseraufbereitung/ Erholungsraum/Rehabilitation/Urlaub/Kuraufenthalt/Langzeitaufenthalt/Pflege/Schulung/Meditatio/Mediation/Ideenfindung/Kreativität/Kunst/Hilfe zur Selbsthilfe/Betreuung/Lebensqualität/Mediterraner Lebensstil, Mediterrane Ernährung und dessen Einfluss auf das Wohlbefinden/gesellschaftliches Zusammenleben/Sprachen/Projektfindung/ Auszeit/Kulturaustausch
3.1.6 Der Verein kann weitere, dem Vereinszweck dienende, Einrichtungen, ohne jede geographische Beschränkung, schaffen und betreiben
3.1.7 Schaffung und Verwertung von Kunstprojekten, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren
3.1.8 Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte, zur Durch- und Ausführung konkreter Projekte im Sinne des Vereinszwecks
3.1.9 Sofern dies dem Vereinszweck dient, ist der Verein weiters berechtigt, sich an (gemeinnützigen oder nicht gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu beteiligen, sich Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte gemäß § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigte Organisationen mit einer entsprechenden Widmung weiterzuleiten, sofern zumindest ein übereinstimmender Organisationszweck besteht. Lieferungen oder sonstige Leistungen gemäß § 40a Z 2 BAO zu Selbstkosten an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zu erbringen, sofern zumindest ein übereinstimmender Zweck vorliegt.
3.2 Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1 Förderbeiträgen, Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen, Einbringung/Überlassung/Spenden/Förderung der Gründer
3.2.2 Unterstützung durch private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften) sowie private Förderungen
3.2.3 Freiwillige Spenden, Vermächtnisse, Überlassungen, Schenkungen
3.2.4 Fundraising und Crowdfunding
3.2.5 Einnahmen aus Waren,- Geld und Gold-Sammlungen
3.2.6 Erlöse aus Veranstaltungen und Festen
3.2.7 Erlöse aus Schulungen, Ausbildungen, Kursen, Beratungen, Vorträgen, Vermittlungen, Seminaren, Vorlesungen, Workshops
3.2.8 Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten & Analysen, und Ergebnissen von (investigativ-) journalistischen Ergebnissen in allen Medienformen.
3.2.9 Erlöse aus Verkäufen von Waren- und Dienstleistungen im Sinne der Punkte 2 und 3
3.2.10 Beteiligungen und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins (Pkt.1), welche ähnliche oder weitestgehend gleiche Ziele erfolgen.
3.2.11 Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins.
3.2.12 Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien, sowie von Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen, Gebäuden, landwirtschaftlichen Flächen, Wald und Forstbestand des Vereins sowie Grün- sowie Ackerland
3.2.13 Erlöse aus der Herstellung/Produktion/Weitergabe von nicht maschinell gefertigten Lebensmittel
3.2.14 Die Gründer verbieten das Ansuchen und die Annahme von staatlichen Subventionen/Zuschüssen/Förderungen/Unterstützungen!
4. Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliche Mitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen. Aufgrund der humanistischen Geisteshaltung der Gründer, richten sich die Mitgliedsbeiträge, in Höhe und Regelmäßigkeit, nach den jeweiligen, individuellen finanziellen Möglichkeiten jedes einzelnen Mitgliedes.
4.3 Fördermitglieder sind (natürliche oder juristische) Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines (in Höhe und Regelmäßigkeit freien) Förderbeitrags unterstützen
4.4 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen die hierzu, wegen besonderer Verdienste um den Verein, von der Mitgliederversammlung, und mind. einem der Gründer, gemeinsam ernannt werden. Sie sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen entbunden.
Gründer sind (Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort):
4.4.1 Georg,
4.4.2 Jürgen,
4.4.3 Manfred
4.4.4 Cornelia,
4.4.5 Doris,
4.4.6 Julian,
4.4.7 Doris,
5. Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als ordentliches Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand gemeinsam mit einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7) endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3 Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung gemeinsam mit einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7)
5.5 Fördermitglieder zeichnen ein entsprechendes Antragsformular. Wobei auch die Fördermitgliedschaft ohne Angaben von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden kann.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann jederzeit, ohne Angaben von Gründen erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gebracht werde. Mit dem Austritt verzichtet der Verein zur Gänze auf etwaige, offene Forderungen aus Mitgliedsbeiträgen. Fördermitglieder bedürfen keiner diesbezüglichen Regelung, da die Mitgliedschaft mit Einstellung des Förderbeitrages automatisch erlischt, jedoch behält sich der Verein vor, auch Fördermitgliedschaften vorzeitig unter Zustimmung der Mitgliederversammlung und mind. einem der Gründer (namentlich angeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7), vorzeitig, ohne Angaben von Gründen aufzulösen, wobei das Fördermitglied schriftlich hiervon in Kenntnis gesetzt wird.
6.3 Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund gemeinsam mit einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7) beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere, die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert
6.4 Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
6.5 Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied, oder von einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7) gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.6 Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
6.7 Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.8 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
7.3 Die Mitglieder sind angehalten, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit
8. Vereinsorgane
8.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt
9.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7) binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt.
9.3 Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post/Telefax/E-Mail) oder durch Terminankündigung auf der vereinseigenen Homepage einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vorstand vorzunehmen.
9.4 Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen
9.5 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern, einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder einem Gründer eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
9.6 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9 Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen und benötigen die Zustimmung von mind. einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7)
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
9.11 Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich oder den Mitgliedern nicht zumutbar, so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
10.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands
10.1.2 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer
10.1.3 Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein
10.1.4 Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung benötigt die Zustimmung von mind. einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7)
10.1.5 Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
10.1.6 Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemeinsam mit mind. einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7), die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft obliegt ausschließlich der Mitgliederversammlung
10.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
11. Der Vorstand
11.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus 3 Personen. Der Vorstand besteht aus einem Obmann, dem Kassier sowie dem Schriftführer. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
11.2 Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während dessen Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptation zur Gänze oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
11.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
11.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre bestellt. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
11.5 Vorstandssitzungen werden vom Obmann einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist der Obmann auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
11.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, und mindestens ein Mitglied plus einen Gründer anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
11.7 Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Kassier
11.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
11.9 Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
11.10 Vorstandssitzungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß. Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen. Details zur Abhaltung virtueller Vorstandssitzungen und Fassung von Umlaufbeschlüssen können vom Vorstand in einer vom Vorstand erlassenen Geschäftsordnung geregelt werden.
12. Aufgaben des Vorstands
12.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1 Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
12.1.2 Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
12.1.3 Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
12.1.4 Verwaltung des Vereinsvermögens
12.1.5 Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern gemeinsam mit mind. einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7)
12.1.6 Führung einer Mitgliederliste
12.1.7 Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
12.1.8 Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat.
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1 Der Verein wird vom Obmann vertreten. Im Verhinderungsfall wird er durch den Kassier vertreten.
13.2 Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand, bei seiner Verhinderung der Kassier.
13.3 Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
13.5 Der Schriftführer ist für die ordentliche Protokollierung aller Sitzungen des Vereins verantwortlich. Er wird im Verhinderungsfall durch den Kassier oder dem Obmann vertreten.
13.4 Der Obmann ist, gemeinsam mit einem Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7), zum Erlass einer etwaigen Geschäftsordnung befugt!
14. Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet das Leitungsorgan/Präsidium, wobei dieses nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Wenn dieses Vorgehen nicht möglich ist, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
16. Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln zuzüglich der Zustimmung von mind. einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7) beschlossen werden.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat gemeinsam mit mind. einem der Gründer (namentlich aufgeführt in Pkt. 4.4.1-4.4.7) auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen einer im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützige Organisation (die einen Zweck hat, der dem Vereinszweck im Sinne des Punktes 2. der Statuten entspricht oder zumindest weitestgehend entspricht) zu übertragen und zwar mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.